Autovermietung Janssen
ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN (AGB)
Autovermietung Janssen | Burggraben 33, 26506 Norden | Stand: 08/2026
I. Vertragsparteien, Anmietvoraussetzungen & Personenkreis (§§ 421, 535 BGB)
- Vertragsparteien sind die Autovermietung Janssen (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und der/die umseitig bezeichnete/n Mieter/in (der Mieter). Obliegenheiten aus diesen Bedingungen sind dem erlaubten Fahrer mitzuteilen und gelten für ihn ebenso, auch wenn hier vereinfachend nur vom „Vermieter“ und „Mieter“ gesprochen wird. Mehrere Vertragspartner haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Soweit nachstehend von dem Mieter oder dem Fahrer die Rede ist, sind damit jeweils alle Mieter bzw. Fahrer gemeint, unabhängig davon, ob männlich, weiblich oder mehrere.
- Vertragssprache & Sprachkenntnisse: Deutsch ist die ausschließliche Verhandlungs- und Vertragssprache. Der Mieter trägt das Risiko für etwaige Sprachbarrieren. Das Fehlen von Deutschkenntnissen berechtigt nicht zur Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (§ 119 BGB). Sollte bei der Fahrzeugübergabe festgestellt werden, dass der Mieter oder der berechtigte Fahrer mangels ausreichender Deutsch- oder Englischkenntnisse wesentliche Sicherheitsunterweisungen, Mietbedingungen oder Tarifbestimmungen nicht versteht, ist der Vermieter berechtigt, die Fahrzeugübergabe aus Sicherheitsgründen zu verweigern. Die Stornierungskosten richten sich in diesem Fall nach Abschnitt III.3.
- Voraussetzungen für die Anmietung Der Mieter sowie berechtigte Zusatzfahrer müssen bei Fahrzeugübergabe ein Mindestalter von 18 Jahren (bei Transportern, Bussen und höheren Fahrzeugklassen 21 bzw. 25 Jahre) und den ununterbrochenen Besitz einer im Inland gültigen Fahrerlaubnis im Original (seit mindestens zwei Jahren) nachweisen. Bei Übergabe sind zudem ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung sowie ein auf den Namen des Hauptmieters lautendes, vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel vorzulegen. Können diese Dokumente bei Übergabe nicht im Original vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Fahrzeugübergabe zu verweigern; die Stornierungskosten richten sich in diesem Fall nach Abschnitt III.3.
- Ergänzung zu den Mietvoraussetzungen (Firmenkunden-Privileg) Abweichend von den vorstehenden Regelungen zur Mindestbesitzdauer der Fahrerlaubnis gilt für Firmenkunden (Gewerbetreibende, juristische Personen, Behörden) folgendes:
- Aufhebung der Mindestbesitzdauer: Bei Anmietungen durch Firmenkunden entfällt das Erfordernis des zweijährigen Führerscheinbesitzes für berechtigte Mitarbeiter und Auszubildende des Hauptmieters ab Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern das Fahrzeug ausschließlich im Rahmen des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses genutzt wird.
- Haftung des Hauptmieters: Der Firmenkunde (Hauptmieter) haftet uneingeschränkt für die Überprüfung und Sicherstellung, dass der jeweilige Fahrer über eine im Inland gültige Fahrerlaubnis im Original verfügt. Er steht für alle Schäden und Obliegenheitsverletzungen des Fahrers wie für eigenes Verschulden ein.
- Fahrzeugübernahme & Einwände (§§ 535 Abs. 1, 536 BGB) Der Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen (§ 536 BGB). Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.
- Vertragsbestandteile & Widerrufsausschluss (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) Die Mietbedingungen, die jeweils gültige Preisliste, das Fahrzeugübernahmeprotokoll sowie die Datenschutz-Erklärungen und -hinweise sind Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Verträgen über die Kraftfahrzeugvermietung nicht zusteht.
- Streitbeilegung & Nebenabreden (§ 305b BGB) Laut Vorschriften der EU sind wir verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass die EU eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung stellt: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.showEtlng=DE Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit; individuelle Vertragsabreden haben Vorrang (§ 305b BGB), Änderungen bedürfen ansonsten der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
II. Nutzung des Mietwagens, Auslandsfahrten, Rauchverbot & Bearbeitungsgebühren
- Berechtigte Fahrer & Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB): Der Mietwagen darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem gewerblichen Mieter angestellten Fahrern in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Dem Mieter obliegt die Kontrolle und Überwachung. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 278 BGB). Werden unberechtigte Dritte als Fahrer eingesetzt, haftet der Mieter gemäß § 278 BGB für deren Verschulden wie für eigenes Handeln; im Schadensfall durch unberechtigte Dritte erlischt eine vereinbarte Haftungsreduzierung. Sollte aus Gründen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entgegen dieses Vertrages ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so haftet der Mieter auch für das Handeln des Nicht-Fahrtberechtigten, es sei denn, der Mieter kann beweisen, dass er dessen Handeln nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Der gewerbliche Mieter hat durch eine eigene Dokumentation oder regelmäßige Zusendung an den Vermieter sicherzustellen, dass tatsächliche Fahrer gegenüber Behörden benannt werden können. Andernfalls hat er für den wirtschaftlichen Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den Vermieter aufzukommen (§ 280 BGB).
- Nutzungseinschränkungen & Sorgfaltspflichten (§ 241 Abs. 2, § 535 BGB) Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesondert vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, den Mietwagen zu motorsportlichen- oder Testzwecken sowie zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten (Recht des Tatortes) zu verwenden. Insbesondere ist es verboten, im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen auszurichten oder durchzuführen oder daran teilzunehmen oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortzubewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (§ 315d StGB). Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen schonend zu behandeln (§ 241 Abs. 2 BGB), die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig – mindestens vor jeder Fahrt – zu überprüfen.
- Auslandsfahrten (Cross-Border-Option), Maut & Vertragsstrafe (§§ 280, 311, 339, 540 BGB) Anmeldung & Genehmigung: Die Nutzung des Mietwagens ist grundsätzlich nur im Inland gestattet. Fahrten außerhalb des im Mietvertrag vereinbarten Grenzbereichs bzw. Bundesgebiets sind nur mit vorheriger schriftlicher Anmeldung bei Buchung bzw. Übergabe und der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters im Mietvertrag zulässig (§ 540 BGB). Auslandsgebühr (Cross-Border Fee): Für die Genehmigung wird eine Gebühr laut der jeweils gültigen Preisliste (Cross-Border Fee) erhoben. Zulässige Zonen & Fahrzeugklassen: Auch bei Genehmigung ist die Nutzung auf das Festland der EU sowie die Schweiz, Großbritannien und Norwegen beschränkt. Der Vermieter behält sich vor, die Genehmigung für bestimmte Länder oder Fahrzeugkategorien (insbesondere Premium- und Luxusfahrzeuge) einzuschränken oder zu verweigern. Fahrten in Drittstaaten sowie die Durchquerung von Krisengebieten sind strikt untersagt. Maut, Vignetten & Umweltplaketten: Die Cross-Border Fee beinhaltet ausschließlich die Erlaubnis zur Auslandsfahrt sowie die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche im Ausland anfallenden Mautgebühren, Vignetten und Umweltplaketten auf eigene Kosten vor Fahrtantritt ordnungsgemäß zu erwerben. Vertragsstrafe & Kaskoverlust bei Pflichtverstoß (§ 276 Abs. 3, § 339 BGB): Bei einer ungenehmigten Auslandsfahrt entfällt jegliche vereinbarte Haftungsbeschränkung (§ 276 Abs. 3 BGB); der Mieter haftet unbeschränkt für alle entstehenden Schäden, den Verlust des Fahrzeugs, Wertminderungen und Folgekosten (§ 280 Abs. 1 BGB). Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe gemäß der jeweils gültigen Preisliste (in Höhe von 250 EUR) fällig (§ 339 BGB). Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5b BGB).
- Rauchverbot, Tiere & Sonderreinigung (§ 280 Abs. 1, § 309 Nr. 5b BGB) In allen Fahrzeugen gilt ein striktes Rauchverbot (inkl. E-Zigaretten/Vapes). Riecht das Auto bei der Rückgabe nach Rauch, greift automatisch die veranlasste Sonderreinigung inklusive Ozonbehandlung zur Geruchsbeseitigung. Die Mitnahme von Tieren ist nur in dafür vorgesehenen und gesicherten Transportbehältern gestattet. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot oder bei übermäßiger/unsachgemäßer Verschmutzung (z. B. durch Tierhaare, Flecken) ist der Vermieter berechtigt, eine Sonderreinigungspauschale in Höhe von pauschal 150 EUR (bei notwendiger Ozonbehandlung/Intensivreinigung bis zu 250 EUR) als Schadensersatz zu erheben (§ 280 Abs. 1 BGB). Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist (§ 309 Nr. 5b BGB).
- Bearbeitungsgebühren & Ordnungswidrigkeiten (§ 280, § 309 Nr. 5b BGB, § 670 BGB analog) Der Mieter haftet für sämtliche eigene Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für Ansprüche Dritter aufgrund seiner Nutzung des Mietfahrzeuges und stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei (§ 670 BGB analog). Bußgelder & Maut: Als Ausgleich für den Bearbeitungsaufwand bei Bußgeldern, Verwarnungsgeldern und Mautverstößen berechnet der Vermieter eine Bearbeitungspauschale von 35 EUR pro Vorgang (§ 309 Nr. 5b BGB). Schadenabwicklung: Für die Abwicklung von Unfall- und Kaskoschäden erhebt der Vermieter zur Abdeckung des internen Verwaltungsaufwands eine Bearbeitungspauschale von 75 EUR pro Schadensfall (§ 309 Nr. 5b BGB). Dem Mieter wird in allen Fällen das Recht eingeräumt, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist (§ 309 Nr. 5b BGB).
- Anhängerbetrieb (§ 280, § 535 BGB) Der Mieter gibt im Mietvertrag an, ob er bei Zahlung einer separaten Abrechnungsposition („mit Erlaubnis zum Anhängerbetrieb“) das mit einer Anhängezugvorrichtung ausgestattete Fahrzeug im Anhängerbetrieb nutzen möchte. Lehnt er für ihn kostensparend ab, darf er die Anhängezugvorrichtung nicht nutzen. Fährt er trotzdem (für den Vermieter gefahrerhöhend) mit Anhänger und verursacht dabei einen Schaden bei Dritten oder am Zugfahrzeug, verhält er sich vertragswidrig und ist dem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig (§ 280 Abs. 1 BGB).
III. Reservierung, Nichtverfügbarkeit & Stornierung
- Garantierte Reservierung (§ 311 Abs. 1 BGB) Haben wir Ihre Reservierung bestätigt, garantieren wir Ihnen, dass das Fahrzeug zum Anmietzeitpunkt verfügbar ist.
- Unverschuldete Nichtverfügbarkeit (§ 275, § 280 Abs. 1 Satz 2, § 326 BGB) Kann das reservierte Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat – insbesondere aufgrund von höherer Gewalt, Diebstahl, Unterschlagung, Beschädigung oder einem Unfall durch einen Vormieter –, nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, tritt Unmöglichkeit ein (§ 275 BGB). Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Reservierung kostenfrei zu stornieren (§ 323 BGB), sofern kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden kann. In diesen Fällen werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich und vollständig erstattet (§ 326 Abs. 4 BGB). Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters sind gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da dem Vermieter die Nichtverfügbarkeit in diesen Fällen nicht zur Last fällt, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last (§ 276 BGB).
- Stornierungskosten durch den Mieter (§ 648 BGB analog, § 309 Nr. 5b BGB) Die nach einer verbindlichen Bestellung bei Stornierungen/Nichtabholung durch den Mieter entstehen Kosten und Umsatzverluste werden als pauschalierter Schadensersatz bzw. Entschädigung berechnet:
- Bis 5 Tage vor Mietbeginn: Kostenlose Stornierung
- 5 bis 2 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises für die ersten drei Tage
- Ab 24 Stunden vor Anmietung: 50 % des Mietpreises für die ersten drei Tage
- Bei Nichtabholung: 90 % des Mietpreises für die ersten drei Tage (die verbleibenden 10 % sind ersparte Aufwendungen nach § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Mieter hat das Recht des Nachweises, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5b BGB).
IV. Mietpreis, Mietdauer, Fahrzeugrückgabe, Betankung & Nachweise
- Mietpreis & Inklusivleistungen (§ 535 BGB) Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Leistung des Vermieters beinhaltet Wartungsdienst, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung, nicht jedoch Kosten für Kraftstoffe und Straßennutzungsgebühren (wie Maut). Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden.
- Rückgabeort, Rückgabefrist & Ausschluss von Einwegmieten (§§ 546, 546a BGB) Ausschließlicher Rückgabeort: Der Mietwagen ist zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu den üblichen Geschäftszeiten ausschließlich in der Mietstation des Vermieters (Autovermietung Janssen, Norden) zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Der Vermieter betreibt keine weiteren Mietstationen; Einwegmieten zu anderen Standorten sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ungenehmigte Abstellung an Drittorten & Rückholkosten: Stellt der Mieter das Fahrzeug an einem anderen Ort als der Mietstation des Vermieters ab, gilt die Rückgabe erst mit dem Eintreffen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände des Vermieters als vollzogen. Der Mieter trägt sämtliche durch die Rückholung entstehen Kosten (z. B. Abschlepp-, Überführungs- oder Fahrkosten zzgl. Bearbeitungsaufwand laut Preisliste). Bis zur tatsächlichen Ankunft des Fahrzeugs in der Mietstation schuldet der Mieter für jeden angefangenen Tag eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Tagesmietpreises (§ 546a BGB). Rückgabefrist & Überschreitung:
- Überschreitung > 59 Minuten: Gilt als weiterer Miettag (§ 546a BGB).
- Mietverlängerung: Bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und ist mindestens 24 Stunden vor Ablauf anzufragen.
- Schuldhafte Überschreitung > 24 Stunden: Der Vermieter ist berechtigt, zusätzlich eine Vorenthaltungs- und Schadenspauschale von 60 EUR pro angefangenem Tag zu verlangen (§ 546a, § 280 BGB). Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5b BGB). Haftungsverlängerung: Bei verspäteter oder vertragswidriger Rückgabe an einem fremden Ort haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf am Fahrzeug entstehenden Schäden in voller Höhe (§ 287 BGB analog), ungeachtet einer vereinbarten Haftungsreduzierung.
- Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten, Fotos & Beweispflicht (§ 546 BGB, § 270 BGB analog) Rückgaben außerhalb der Öffnungszeiten – etwa durch Einwurf des Fahrzeugschlüssels in den Schlüsseltresor/Nachtbriefkasten – bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Die Gefahr für Beschädigungen oder den Verlust des Fahrzeugs verbleibt bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme und Überprüfung des Fahrzeugs durch die Mitarbeiter des Vermieters zu Beginn der nächsten Öffnungszeit beim Mieter (Obhutspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB). Fotos bei Abgabe: Der Mieter wird ausdrücklich angewiesen, bei der Rückgabe (insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten) eigene Fotos vom äußeren Fahrzeugzustand, dem aktuellen Kilometerstand sowie der Tankanzeige zu erstellen.
- Betankungsservice & Tankquittung (§ 280, § 309 Nr. 5b BGB) Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, stellt der Vermieter dem Mieter den fehlenden Kraftstoff nach den am Tag der Rückgabe in der Mietstation ausgehängten Kraftstoffpreisen bzw. laut Preisliste zzgl. einer Betankungspauschale für den Betankungsservice in Höhe von 15 EUR in Rechnung (§ 309 Nr. 5b BGB). Tanken kurz vor der Station: Der Mieter ist gehalten, die Tankquittung der letzten Betankung (getankt im Umkreis von maximal 10 km zur Mietstation) aufzubewahren und bei Rückgabe vorzulegen oder im Fahrzeug zu belassen. Sollte die Tankanzeige durch einen Sensorfehler nicht auf „Voll“ stehen, schützt dieser schriftliche Beleg vor der Nachberechnung und der Servicegebühr.
- Sonstige Rückgabepflichten (§ 546 BGB) Original-Zulassungsbescheinigungen sind als Teil der Fahrzeugausstattung zurückzugeben. Bei Verlust haftet der Mieter für Ersatz (externe Kosten und interner Aufwand gemäß Punkt II). Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder dessen Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt (§ 543 BGB). Die Geschäftsbedingungen und die Preisliste gelten bei Mietwagentausch unverändert weiter.
V. Pflichten des Vermieters
- Leistungsumfang (§ 535 Abs. 1 BGB) Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug inklusive Zubehör und vereinbarter Zusatzleistungen zum Gebrauch.
- Haftung des Vermieters (§§ 276, 307 BGB) Der Vermieter haftet nach den geltenden Vorschriften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB; eigenes, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB). Für einfache Fahrlässigkeit besteht diese Haftung nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden, beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung sowie bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit (§ 309 Nr. 7a BGB) und nach den Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes.
- Versicherungsschutz (§ 1 PflVG) Der Mieter ist durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist (§ 1 PflVG). Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis enthalten.
- Fahrzeugdefekte & Reparaturen (§ 536a BGB) Notwendige Reparaturen: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, übernimmt der Vermieter die Kosten (§ 536a Abs. 2 BGB), wenn der Mieter zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat und nicht selbst nach den Vertragsbedingungen haftet. Dies gilt nicht bei Bagatellschäden bis zu 50 EUR. Defekter Kilometerzähler: Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern ein Preis in Abhängigkeit von verbrauchten Kilometern vereinbart wurde, darf der Vermieter nach kartenmäßiger Entfernung abrechnen, sofern eine sofortige Reparatur nicht umsetzbar oder dem Mieter nicht zumutbar ist.
VI. Verhalten bei Unfall und Schäden (Polizeiklausel / § 241 Abs. 2 BGB)
- Unverzügliche Meldepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) Bei Unfällen, Diebstahl oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei zum Ort des Ereignisses hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen – auch bei vermeintlich geringer Beschädigung und unabhängig von eigenem Verschulden. Ist die Polizei vom Unfallort aus nicht erreichbar, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen. Lehnt die Polizei eine Beteiligung telefonisch ab, sind Dienststelle und Name des/der Beamten/in zu notieren und mitzuteilen.
- Beweissicherung & Unfallbericht (§ 241 Abs. 2 BGB) Am Unfall/Schadenfall beteiligte Fahrzeuge und Personen sowie Zeugen (namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift) sind zu notieren. Es dürfen keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abgegeben werden. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Schaden-/Unfallbericht zu erstellen.
- Folgen bei Pflichtverstoß (§ 280 Abs. 1 BGB, § 81 VVG analog) Bei schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflichten entfällt der Schutz aus einer vereinbarten Haftungsreduzierung je nach Schwere des Verschuldens ganz oder teilweise (§ 81 VVG analog).
VII. Haftung des Mieters (§§ 280, 823 BGB)
- Umfang der Haftung (§ 280 Abs. 1 BGB) Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile des Vermieters, die nach Mietwagenübergabe am und durch den Mietwagen entstehen (z. B. Unfälle, Beschädigungen, Verlust). Dabei wird jeder Schadenfall einzeln behandelt. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. -zubehör. Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe eintretender Mangel der Verkehrssicherheit ist, es sei denn, dieser wäre auch bei hinlänglicher Kontrolle nicht festzustellen gewesen.
- Schadensarten (§§ 249 ff. BGB) Die Ersatzpflicht des Mieters bei Schäden am Mietwagen erstreckt sich auch auf die Wertminderung, Gutachterkosten (außer wenn vom Vermieter beauftragt), Abschleppkosten und einen eventuellen Mietausfallschaden (§ 252 BGB). Der Mieter hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des Vermieters nachzuweisen (§ 309 Nr. 5b BGB).
VIII. Haftungsreduzierung (Kaskoschutz) und Ausschlüsse (§ 81 VVG analog, § 280 BGB)
- Schutzumfang (Teil- und Vollkasko) Teilkasko-Schäden: Schäden durch Brand, Explosion, Entwendung, Elementarereignisse sowie Glas- und Wildschäden (Wildschäden nur bei Vorlage einer polizeilichen Bestätigung). In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind nicht umfasst. Vollkasko-Schäden: Unfallschäden sowie mut- und böswillige Handlungen Dritter. Der Mieter kann seine Haftung bis zur Höhe einer vereinbarten Selbstbeteiligung (SB) reduzieren. Die Kosten und SB-Höhen richten sich nach der aktuellen Preisliste. Ist keine Haftungsreduzierung vereinbart, haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden Schäden vollumfänglich (§ 280 BGB).
- Ausschluss bei Betriebsschäden, Folgeschäden & Sonderfällen (§ 276, § 280 BGB) Folgeschäden wie Wertminderung, Sachverständigenkosten (außer bei Beauftragung durch den Vermieter) und Mietausfallschaden sind von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Betriebsschäden sind keine Unfallschäden im Sinne der Kaskodeckung. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung (Teil-/Vollkasko) greift ausdrücklich nicht bei rein bedienungsbedingten Schäden. Trotz vereinbarter Haftungsreduzierung haftet der Mieter daher nach § 280 Abs. 1 BGB vollumfänglich für alle daraus resultierenden Reparatur-, Abschlepp- und Folgekosten bei:
- Falschbetankung & Bedienungsfehlern: Schäden durch die Verwendung von falschem Kraftstoff/Betriebsstoffen oder unsachgemäße Bedienung (z. B. Weiterfahrt trotz aufleuchtender Warnleuchten/Fehlermeldungen oder Ölmangel).
- Mechanischen Überbeanspruchungen: Reine Brems-, Schalt- oder Kupplungsschäden sowie Schäden durch unsachgemäßes Rangieren mit Anhänger.
- Ladungsschäden: Beschädigung oder Verunreinigung des Fahrzeugs durch geladene Gegenstände oder auslaufende Flüssigkeiten (z. B. Chemikalien, Farben).
- Grobe Fahrlässigkeit & Vorsatz (§ 81 VVG) Bei vorsätzlicher Schadensverursachung haftet der Mieter unbegrenzt (§ 81 Abs. 1 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit haftet er in einem seinem Verschulden entsprechenden Verhältnis (§ 81 Abs. 2 VVG). Der Vermieter verzichtet nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Als stets grob fahrlässig gilt das Führen des Fahrzeugs unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.
- Obliegenheitsverletzungen & Eigenschäden (§ 280 BGB, § 81 VVG) Vorsätzliche Verstöße gegen Mietpflichten (z. B. ungenehmigte Auslandsfahrt, unberechtigter Fahrer, Fahrerflucht) führen zum vollständigen Entfall des Kaskoschutzes; bei grober Fahrlässigkeit erfolgt eine Quotelung nach Verschulden. Telefonische Vereinbarungen zur Haftungsreduzierung sind unwirksam. Bei Eigenschäden (Unfall zweier Fahrzeuge des Vermieters durch denselben Mieter) greift der Haftpflichtschutz nicht; der Mieter haftet selbst.
IX. Zahlungsbedingungen, Kaution & Nachbelastung (§§ 271, 311, 1232 BGB analog)
- Fälligkeit & Zahlungsmittel (§ 271 BGB) Der Mietpreis inklusive vereinbarter Zusatzleistungen sowie etwaiger Kautionen ist zu Beginn der Mietzeit fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Akzeptierte Zahlungsmittel sind die bei Mietbeginn gültigen Kredit- und Debitkarten oder sonstige vom Vermieter im Einzelfall ausdrücklich zugelassene Zahlungsmittel.
- Kaution & Autorisierung (§ 232 BGB analog) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten eine Kaution zu leisten (§ 232 BGB analog). Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Fahrzeugkategorie und beträgt mindestens den voraussichtlichen Mietpreis zuzüglich eines Festbetrags laut aktueller Preisliste. Der Vermieter ist berechtigt, den Kautionsbetrag auf der Kredit- oder Debitkarte des Mieters im Wege der Pre-Authorisation (Sperrung) zu reservieren.
- Ermächtigung zur Nachbelastung (§ 185 BGB, § 780 BGB analog) Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich, das angegebene Zahlungsmittel/die Kreditkarte mit sämtlichen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis anfallenden Forderungen nachträglich zu belasten (§ 185 BGB). Dies umfasst insbesondere:
- Nachträglich festgestellte Mietzeitüberschreitungen und Mehrkilometer
- Betankungskosten nebst Servicegebühr
- Bearbeitungsgebühren für Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder und Mautverstöße (§ 309 Nr. 5b BGB)
- Sonderreinigungsgebühren sowie Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen und vereinbarte Selbstbeteiligungen aus Kaskoschäden.
X. Datenschutz (§ 6 DSGVO, § 26 BDSG, § 241 BGB)
- Allgemeine Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. 1 lit. b & f DSGVO) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters und der berechtigten Fahrer, soweit dies zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften/berechtigter Interessen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Eine Weitergabe an unberechtigte Dritte erfolgt nicht. Bei Verkehrsverstößen, falschen Angaben, Nichtrückgabe oder Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an Behörden oder Dritte zur Durchsetzung von Ansprüchen weiterzuleiten.
- Fahrzeugdaten & GPS-Tracking (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) Ortungssysteme: Die Fahrzeuge können mit Ortungs- und Trackingsystemen ausgestattet sein. Eine Standortüberwachung findet während der ordnungsgemäßen Nutzung nicht statt. Bei Diebstahlverdacht, Unterschlagung, erheblicher Mietzeitüberschreitung, Pannen oder Unfällen ist der Vermieter berechtigt, den Aufenthaltsort festzustellen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Systemdaten im PKW: Moderne Fahrzeuge können nutzungsbedingte Daten speichern. Der Vermieter liest diese Daten nicht aus. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, von ihm eingegebene persönliche Daten (z. B. Bluetooth-Kopplung, Navi-Ziele) vor der Rückgabe zu löschen.
- Betroffenenrechte (Art. 15–21 DSGVO) Der Mieter hat jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Widerruf erteilter Einwilligungen bezüglich seiner gespeicherten Daten (Art. 15–21 DSGVO).
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand (§ 38 ZPO) Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des Vermieters (§ 38 ZPO).
XII. Severitätsklausel / Salvatorische Klausel (§ 306 BGB) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).
TEIL II: ANHANG – PREISLISTE FÜR GEBÜHREN, PAUSCHALEN & KAUTIONEN (Ergänzung zu den BAV-Mietbedingungen, gültig ab August 2026)
Alle nachfolgend aufgeführten Entgelte und Pauschalen verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Mieter bleibt in allen Fällen das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Vermieter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die vereinbarte Pauschale (§ 309 Nr. 5b BGB).
